Die Kurzzeitpflege dient der Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie als Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen, auch in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, oder ausreichend ist.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege entsprechen den Kosten der vollstationären Pflege und Betreuung (siehe Preisliste), sie werden pro Tag abgerechnet. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in den Pflegegraden 2-5, die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen, der Betreuung bis zu einem Gesamtbetrag von max. 1612,00 € für max. 56 Tage pro Kalenderjahr*1.
Auf Antrag erstattet der Kreis Schleswig-Flensburg*2 nach § 6 Abs. 3 Landespflegegesetz 90% der Investitionskosten (wir kümmern uns auf Wunsch darum).
*1 Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
*2 Der Kreis Schleswig-Flensburg ist nur für Einwohner des Kreises zuständig, ggf. ist für Sie ein anderer Kreis zuständig
Die Kurzzeitpflege dient der Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie als Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen, auch in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, oder ausreichend ist.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege entsprechen den Kosten der vollstationären Pflege und Betreuung (siehe Preisliste), sie werden pro Tag abgerechnet. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in den Pflegegraden 2-5, die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen, der Betreuung bis zu einem Gesamtbetrag von max. 1612,00 € für max. 56 Tage pro Kalenderjahr*1.
Auf Antrag erstattet der Kreis Schleswig-Flensburg*2 nach § 6 Abs. 3 Landespflegegesetz 90% der Investitionskosten (wir kümmern uns auf Wunsch darum).
*1 Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
*2 Der Kreis Schleswig-Flensburg ist nur für Einwohner des Kreises zuständig, ggf. ist für Sie ein anderer Kreis zuständig